Photovoltaik & Solar

Photovoltaik & Steuern: Nullsteuersatz, Einkommensteuer & EÜR

Steuerregelungen für PV-Anlagen: Nullsteuersatz seit 2023, Einkommensteuerbefreiung seit 2022, Umsatzsteuer-Optionen und wann Sie eine EÜR benötigen.

9 Min. LesezeitXpora Redaktion
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PV und Steuern: Die wichtigsten Regelungen

Photovoltaikanlagen waren früher steuerlich komplex. Seit 2022/2023 haben zwei wesentliche Gesetzesänderungen die Situation für Privatanlagenbetreiber erheblich vereinfacht.

Einkommensteuerbefreiung ab 2022

Seit dem 01.01.2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit, sofern:

  • Die installierte Leistung nicht mehr als 30 kWp beträgt (bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden)
  • Bei mehreren Wohneinheiten: maximal 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit
  • Die Grenze von 100 kWp Gesamtleistung aller Anlagen des Steuerpflichtigen nicht überschritten wird

Folge: Kein Gewinnermittlung (EÜR), keine Anlage G in der Steuererklärung nötig. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 2022 – auch für Bestandsanlagen, die vorher steuerpflichtig waren.

Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer ab 2023

Seit dem 01.01.2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 % für:

  • Lieferung von Solarmodulen inkl. wesentlicher Komponenten (Wechselrichter, Batteriespeicher)
  • Montage und Installation dieser Komponenten
  • Bei Anlagen auf/in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und ähnlichen Gebäuden

Der Installateur stellt keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Käufer zahlt also den Nettobetrag – eine erhebliche Ersparnis gegenüber früher 19 % MwSt.

Wer muss sich noch um Umsatzsteuer kümmern?

Wer Anlagen über 30 kWp betreibt oder gewerbliche Einnahmen aus PV hat, muss die Umsatzsteuerregelungen beachten. Für Großanlagen oder Gewerbebetriebe empfiehlt sich steuerliche Beratung.

Erbschaftsteuer / Grundsteuer

  • PV-Anlagen erhöhen den Grundsteuerwert grundsätzlich nicht (keine eigenständige Bewertung)
  • Bei Erbschaft/Schenkung ist die PV-Anlage als Teil des Grundvermögens oder als Betriebsvermögen zu bewerten – hier ist ein Steuerberater empfehlenswert

Gewerbliche Großanlagen (>30 kWp)

Überschreitet die Anlage 30 kWp, sind Einspeiseerlöse einkommensteuerpflichtig (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Dann gelten:

  • Pflicht zur Gewinnermittlung (EÜR)
  • Gewerbesteuerpflicht (je nach Gemeinde-Hebesatz)
  • Umsatzsteuerregistrierung möglich (Regelbesteuerung sinnvoll, um Vorsteuer auf Anlagekosten zu ziehen)

Fazit

Für die meisten Privatbesitzer einer PV-Anlage bis 30 kWp ist die steuerliche Situation seit 2022/2023 unkompliziert: 0 % Umsatzsteuer beim Kauf, 0 % Einkommensteuer auf Erträge. Ein Steuerberater ist für kleine Anlagen nicht mehr zwingend nötig.

Häufige Fragen

Was bedeutet der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?

Seit 01.01.2023 fällt bei Kauf und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp (auf Einfamilienhäusern, Wohngebäuden oder zugehörigen Nebengebäuden) keine Umsatzsteuer an. Der Steuersatz beträgt 0 % (nicht zu verwechseln mit Steuerbefreiung).

Muss ich Einspeiseerlöse versteuern?

Nein – seit 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) einkommensteuerbefreit. Eine Gewinnermittlung (EÜR) ist nicht mehr erforderlich.

Muss ich mich für Umsatzsteuer registrieren?

Nein. Da Einspeiseerlöse steuerfrei sind (Einkommensteuer) und der Nullsteuersatz auf die Anlage selbst gilt, ist für kleine PV-Anlagen keine Umsatzsteuerregistrierung mehr nötig. Die frühere Problematik der Kleinunternehmerregelung ist überholt.

Gilt die Steuerbefreiung auch für Speicher?

Ja. Der Nullsteuersatz gilt auch für Batteriespeicher, sofern diese zusammen mit einer PV-Anlage geliefert und installiert werden. Bei nachträglicher Nachrüstung gilt er ebenfalls, wenn der Speicher ausschließlich mit PV-Strom geladen wird.

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