PV-Anlage in der WEG: Rechte, Mehrheitsbeschlüsse und Finanzierung
Photovoltaik im Wohnungseigentumsrecht (WEG): Wie können WEG-Eigentümer gemeinsam eine PV-Anlage beschließen? Abstimmungsverfahren, Kostenverteilung und praktische Tipps.

WEG und Photovoltaik: Die Rechtslage seit 2020
Die WEG-Reform 2020 hat den Weg für erneuerbare Energien in Wohnungseigentümergemeinschaften wesentlich erleichtert. Maßnahmen zur Klimaverbesserung und zur Nutzung erneuerbarer Energien können nun mit einfacher Mehrheit beschlossen werden – ein großer Fortschritt.
Welche Mehrheit ist nötig?
Einfache Mehrheit (> 50 % der Stimmen): Für Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien, also auch für eine PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach (§ 20 WEG n.F.).
Qualifizierte Mehrheit (> 2/3 der Stimmen, > 50 % der MEA): Für bauliche Veränderungen ohne Energiebezug.
Allstimmigkeit: Nur noch für sehr weitreichende Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum.
Ablauf einer WEG-PV-Beschlussfassung
- Initiative: Jeder Eigentümer kann eine PV-Anlage als Tagesordnungspunkt für die nächste WEG-Versammlung anmelden
- Vorbereitung: Mindestens 3 Angebote einholen, Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen, rechtliche Fragen klären
- Versammlung: Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden/vertretenen Stimmen
- Beschluss dokumentieren: Im Beschlussbuch; rechtlich verbindlich für alle Eigentümer
- Umsetzung: WEG-Verwalter beauftragt das ausgewählte Unternehmen
- Laufender Betrieb: Wartung, Abrechnung, Monitoring über WEG-Hausgeld oder separate Umlage
Kostenverteilung
Im WEG-Recht gilt grundsätzlich die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen (MEA). Für PV-Anlagen können aber abweichende Regelungen beschlossen werden:
Option 1: Alle zahlen anteilig nach MEA – alle profitieren von günstigerem Hausstrom (Gemeinschaftsstrom)
Option 2: Nur zustimmende Eigentümer beteiligen sich – proportionale Kostenverteilung und Nutzenverteilung unter den Beteiligten
Option 3: Ein einzelner Eigentümer investiert auf eigene Kosten und zahlt Pacht für die Dachfläche an die WEG
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Seit 2023 gibt es eine neue Option: die GGV nach §42a EnWG. Eigentümer teilen PV-Strom direkt unter sich auf, ohne als Stromlieferant auftreten zu müssen:
- Kein Mieterstromvertrag notwendig
- Strom wird per Messkonzept auf die Einheiten verteilt
- Abrechnung über Smart Meter oder virtuelle Zähler
- Jeder Eigentümer zahlt nur für seinen Anteil
Die GGV ist bürokratisch einfacher als Mieterstrom und für viele WEG attraktiver.
Praktische Tipps
- Aufklärungs-Infoveranstaltung vor der WEG-Versammlung, damit alle Eigentümer informiert abstimmen
- Neutralen Energieberater einladen, der das Konzept präsentiert
- Klare Beschlussformulierung: Was genau wird beschlossen? Kostentragung, Zuständigkeiten, Laufzeit
- Muster-Beschlüsse gibt es beim VDIV (Verband der Immobilienverwalter) oder beim Deutschen Mieterbund
Fazit
WEG-Eigentümer haben gute rechtliche Möglichkeiten, gemeinsam von Photovoltaik zu profitieren. Mit der richtigen Vorbereitung und einem kompetenten WEG-Verwalter ist eine PV-Anlage auf dem Mehrfamilienhaus heute gut umsetzbar.
Häufige Fragen
Können WEG-Eigentümer eine PV-Anlage beschließen?
Ja. Seit der WEG-Reform 2020 können Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien (inkl. PV-Anlagen) mit einfacher Mehrheit (mehr als 50 % der Stimmen) beschlossen werden. Früher war oft Einstimmigkeit nötig.
Muss jeder Eigentümer die PV-Kosten tragen?
Die Kostenverteilung kann im Beschluss geregelt werden. Es ist möglich, dass nur zustimmende Eigentümer zahlen und proportional profitieren. Detaillierte Regelungen sollten im Beschluss oder in einer Vereinbarung festgehalten werden.
Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)?
Die GGV (§42a Abs. 1 EnWG) ermöglicht seit 2023, dass Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus gemeinsam PV-Strom erzeugen und aufteilen. Simpler als Mieterstrom, ohne Stromlieferantenstatus. Strom wird per Messkonzept auf die Einheiten verteilt.
Was muss die WEG für eine PV-Anlage beachten?
Nötig sind: Beschlussfähige Versammlung, formgerechter Mehrheitsbeschluss, Beauftragung eines WEG-Verwalters oder Treuhänders für Durchführung, Klärung von Versicherung (Gemeinschaftseigentum), Wartungsverantwortung und Refinanzierung.
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