Wärmepumpe steuerlich absetzen: Alle Möglichkeiten 2025
§35c EStG Steuerbonus, Abschreibung bei Vermietung, Betriebsausgaben – alle Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung der Wärmepumpe 2025.
Inhaltsverzeichnis
- Überblick: Steuerliche Optionen für die Wärmepumpe
- §35c EStG: Der Steuerbonus für Selbstnutzer
- Absetzbarkeit bei Vermietungsobjekten
- Betriebsausgaben für Unternehmer und Freiberufler
- BAFA vs. §35c: Was ist besser?
- Wichtige Dokumente
- Steuerberater einschalten?
Überblick: Steuerliche Optionen für die Wärmepumpe
Die Investition in eine Wärmepumpe lässt sich auf verschiedenen Wegen steuerlich geltend machen – abhängig davon, ob Sie die Immobilie selbst bewohnen, vermieten oder gewerblich nutzen:
| Nutzung | Steuerliche Möglichkeit |
|---|---|
| Selbstgenutzt | §35c EStG Steuerbonus (alternativ zu BAFA) |
| Vermietung | Werbungskosten-Abzug, ggf. Sofortabzug |
| Gewerblich | Betriebsausgaben, Sonderabschreibungen |
§35c EStG: Der Steuerbonus für Selbstnutzer
Grundprinzip
§35c EStG (Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen) gibt Selbstnutzern die Möglichkeit, 20 % der Kosten energetischer Maßnahmen direkt von der Steuerschuld abzuziehen.
Wichtig: Es handelt sich um einen Steuerbonus, nicht um einen Werbungskosten-Abzug. Der Betrag wird direkt von der Steuer abgezogen – das macht ihn besonders wertvoll.
Voraussetzungen
- Eigengenutzte Immobilie (keine Vermietung)
- Gebäude älter als 10 Jahre
- Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie
- Keine gleichzeitige BAFA/KfW-Förderung für dieselbe Maßnahme
- Durchführung durch zugelassenen Fachbetrieb
- Fachbetrieb stellt Bescheinigung nach amtlichem Muster aus
Höhe des Bonus
- 20 % der förderfähigen Kosten insgesamt
- Verteilt auf 3 Jahre: 7 % im 1. und 2. Jahr, 6 % im 3. Jahr
- Höchstgrenze: 200.000 € förderfähige Kosten pro Objekt
- Maximaler Gesamtbonus: 40.000 €
Beispielrechnung
Wärmepumpe inkl. Installation: 20.000 €
- Jahr 1: 20.000 € × 7 % = 1.400 € Steuerminderung
- Jahr 2: 20.000 € × 7 % = 1.400 € Steuerminderung
- Jahr 3: 20.000 € × 6 % = 1.200 € Steuerminderung
- Gesamt: 4.000 € Steuererleichterung
Der Bonus ist auf die tatsächliche Steuerschuld begrenzt. Wer wenig Steuern zahlt, kann den vollen Bonus möglicherweise nicht ausschöpfen.
Antragsweg
- Kein gesonderter Antrag nötig
- Eintragung in der Einkommensteuererklärung (Anlage Energetische Maßnahmen)
- Bescheinigung des Fachbetriebs (Muster III) beifügen
Absetzbarkeit bei Vermietungsobjekten
Bei vermieteten Immobilien gelten andere Regeln:
Erhaltungsaufwand (Sofortabzug)
Wenn die Wärmepumpe eine gleichwertige Anlage ersetzt (Austausch einer funktionierenden Heizung), kann sie als Erhaltungsaufwand sofort im Jahr der Zahlung vollständig als Werbungskosten abgezogen werden.
Wichtig: Das Finanzamt prüft, ob tatsächlich Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand vorliegt. Bei wesentlicher Verbesserung (z. B. erstmalige Zentralheizung) kann Aktivierungspflicht entstehen.
Herstellungsaufwand (Abschreibung über Nutzungsdauer)
Wenn die Wärmepumpe als wesentliche Verbesserung gilt, muss sie als Herstellungsaufwand aktiviert und über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden. Das bedeutet sehr geringe jährliche Abschreibungsbeträge.
Empfehlung für Vermieter
Lassen Sie klären, ob Erhaltungsaufwand vorliegt. Dieser ist steuerlich deutlich günstiger (sofortige volle Absetzbarkeit).
Betriebsausgaben für Unternehmer und Freiberufler
Wenn die Immobilie teilweise oder vollständig betrieblich genutzt wird:
Vollständig betrieblich genutzt
- Wärmepumpe als Betriebsvermögen aktivieren
- Abschreibung über Nutzungsdauer (typisch 15–20 Jahre)
- GWG-Regelung: Falls Anlagenanteil unter 800 € netto – Sofortabschreibung
- Alle laufenden Kosten (Strom, Wartung) als Betriebsausgaben
Gemischt genutzt (privat + betrieblich)
- Nutzungsanteil betrieblich muss dokumentiert werden
- Anteilige Kosten als Betriebsausgaben
- Privater Anteil nicht abzugsfähig
Sonderabschreibungen
Bestimmte Investitionsabzugsbeträge (IAB) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können die Steuerlast im Investitionsjahr erheblich senken. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.
BAFA vs. §35c: Was ist besser?
Für selbstnutzende Eigentümer stellt sich die Frage, welcher Weg günstiger ist:
| Kriterium | BAFA BEG EM | §35c EStG |
|---|---|---|
| Förderungsart | Direkter Zuschuss | Steuerabzug |
| Höhe | Bis 70 % der Kosten | 20 % der Kosten |
| Steuerpflicht | Ja (ggf. zu versteuern) | Nein |
| Kombination | Nicht mit §35c | Nicht mit BAFA |
| Antrag | Vor Auftragserteilung | In Steuererklärung |
| Zeitaufwand | Höher (BAFA-Prozess) | Geringer |
Ergebnis: BAFA ist in den meisten Fällen wirtschaftlich attraktiver, da der prozentuale Zuschuss höher ist. §35c ist interessant, wenn:
- Der BAFA-Antrag verpasst wurde (Vertrag bereits unterschrieben)
- Technische Gründe eine BAFA-Förderung ausschließen
- Die Steuerschuld so hoch ist, dass der Abzug voll wirksam wird und die Bürokratie minimiert werden soll
Wichtige Dokumente
Für §35c EStG:
- Rechnung des Fachbetriebs (auf den Namen des Steuerpflichtigen)
- Bescheinigung nach amtlichem Muster (Muster III, vom Fachbetrieb ausgestellt)
- Nachweis Gebäudebesitz und Selbstnutzung
Für BAFA:
- Bewilligungsbescheid
- Rechnungen und Zahlungsnachweise
- Fachunternehmererklärung
- Anlagen-Datenblatt
Für Werbungskosten (Vermietung):
- Rechnung und Zahlungsnachweis
- Beleg für Erhaltungscharakter (alte Heizungsanlage war vorhanden)
Steuerberater einschalten?
Bei der Frage der optimalen steuerlichen Behandlung einer Wärmepumpe empfiehlt sich in jedem Fall eine Beratung durch einen Steuerberater, da:
- Die Abgrenzung Erhaltungs-/Herstellungsaufwand komplex ist
- BAFA-Zuschüsse in manchen Fällen die Steuerbemessungsgrundlage beeinflussen
- Gemischte Nutzungen (teilbetrieblich) besondere Nachweispflichten haben
- §35c und andere Steuerpositionen optimal koordiniert werden sollten
Die Steuerberatungskosten für eine solche Beratung sind selbst als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar.
Für die Installateurwahl und Angebotseinholung nutzen Sie unsere Installateursuche. Mehr über Förderanträge lesen Sie in unserem Artikel zu Förderprogrammen 2026.
Häufige Fragen
Kann ich BAFA-Förderung und §35c EStG Steuerbonus kombinieren?
Nein. §35c EStG und die BAFA-BEG-Förderung schließen sich gegenseitig aus. Sie müssen sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. In der Regel lohnt sich BAFA mehr, da der Zuschuss höher ist (bis 70 % der Kosten). §35c kann für Eigentümer interessant sein, die keinen BAFA-Antrag gestellt haben oder aus formalen Gründen keinen Anspruch haben.
Für wen gilt §35c EStG?
§35c EStG gilt nur für natürliche Personen, die die Immobilie selbst bewohnen (Selbstnutzung). Vermieter können ihn nicht nutzen. Das Gebäude muss außerdem älter als 10 Jahre sein (Bestandsgebäude). Der Steuerpflichtige muss Eigentümer oder Miteigentümer der Immobilie sein.
Wie hoch ist die steuerliche Ersparnis nach §35c EStG?
Der Steuerbonus beträgt 20 % der förderfähigen Kosten, verteilt auf 3 Jahre: 7 % im Jahr der Maßnahme und dem Folgejahr, 6 % im dritten Jahr. Die Obergrenze liegt bei 200.000 € förderfähige Kosten je Objekt. Damit ist ein maximaler Bonus von 40.000 € möglich. Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen (nicht nur von der Steuerbemessungsgrundlage).
Welche Dokumente brauche ich für §35c EStG?
Sie benötigen: Rechnung des Fachbetriebs (auf dem Namen des Steuerpflichtigen), Bescheinigung des Fachbetriebs nach amtlichem Muster (Muster III), Nachweis der Gebäudenutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Maßnahme den Anforderungen der zugehörigen Verordnung entspricht.
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