Wärmepumpen-Förderung im Baudenkmal
Denkmalgeschützte Gebäude haben besondere Anforderungen: Außenaufstellung oft genehmigungspflichtig, Außendämmung verboten. Trotzdem ist BAFA-Förderung möglich — mit den richtigen Vorgehensweisen.
Genehmigungsanforderungen Denkmalschutz
Bei einem Baudenkmal greift das Landesdenkmalschutzgesetz, das je nach Bundesland leicht variiert. Typische Einschränkungen für Wärmepumpen-Sanierung: Außeneinheit der WP ist oft genehmigungspflichtig (Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds). Untere Denkmalschutzbehörde (kommunales Bauamt oder Landratsamt) entscheidet im Einzelfall. Antrag mit detaillierter Beschreibung des geplanten Aufstellorts und Foto-Dokumentation. Bearbeitungszeit: 2-4 Monate. Bei Innenhof-Aufstellung oder rückwärtigem Garten oft genehmigungsfähig. Bei freier Sicht von der Straße: meist abgelehnt.
Innenaufstellung als Lösung
Wenn Außenaufstellung nicht genehmigungsfähig ist: Innenaufstellung mit Splitsystem. Hersteller-Modelle: Mitsubishi Ecodan PUHZ-W, Vaillant aroTHERM Split, Daikin Altherma Split. Voraussetzungen: Heiztechnik-Raum mit ca. 2-3 m² Fläche, Lüftungs-Anschluss nach außen (Lichtschacht oder Wand-Öffnungen mit Gitter), Schalldämmung-Maßnahmen weil das Aggregat im Haus läuft. Mehrkosten gegenüber Außenaufstellung: 3.000-5.000 €. Effizienz nahezu identisch zur Außenaufstellung. Vor Auftragsvergabe Genehmigungs-Vorabklärung mit Denkmalschutz-Behörde.
Innendämmung statt Fassadendämmung
Bei Denkmalschutz ist Außendämmung der Fassade meist verboten — Schutz des Erscheinungsbilds. Innendämmung als Alternative: Lehm- oder Kalkputz auf Holzlatten, Innenwärmedämmplatten aus Calciumsilikat oder Holzfaser, Vakuum-Dämmplatten. Wichtig: Bauphysik-Sachverständiger muss Tauwasser-Risiko prüfen, sonst Schimmel-Gefahr. Innendämmung ist über BAFA mit 15 % förderfähig, plus iSFP-Bonus +5 %. Reduziert Vorlauftemperatur und macht später eine effizientere WP wirtschaftlicher.
Härtefall-Regelung GEG §102
Wenn alle Optionen technisch oder denkmalschutzrechtlich unmöglich sind: Härtefall-Regelung des GEG §102 nutzen. Voraussetzungen: nachgewiesene technische Unmöglichkeit (Sachverständigen-Gutachten) — z.B. kein Aufstellort für WP genehmigungsfähig, keine Fußbodenheizung möglich, Vorlauftemperatur > 75 °C nötig. Härtefall-Antrag stellt das örtliche Bauamt nach Vor-Ort-Begehung. Bei Bewilligung Befreiung von der 65-%-Erneuerbar-Regel — Sie dürfen weiter mit fossilen Heizungen heizen. Praktisch wird die Härtefall-Befreiung eher zurückhaltend genehmigt — die Hürde ist hoch.
Wichtig: Vor jeder Heizungs-Investition Untere Denkmalschutzbehörde frühzeitig einbeziehen. Eine spätere Ablehnung verbauter Maßnahmen kann zur Rückbau-Pflicht führen.
Häufige Fragen
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