Startseite/Ratgeber/GEG-Übergangsregelungen verstehen
GEG-Übergang

GEG-Übergangsregelungen — was Sie jetzt dürfen

Bis die kommunalen Wärmepläne vorliegen, gibt es im GEG mehrere Übergangsregelungen für Eigentümer. Hier verstehen Sie, was vor der finalen 65-%-Regel-Wirkung erlaubt ist und welche Pflichten greifen.

2 Min. Lesezeit4 Abschnitte·Xpora-Redaktion · geprüft 2026

5-Jahres-Frist bei Heizungs-Havarie#

Wenn die Heizung defekt geht und nicht reparabel ist, gilt §71 Abs. 9 GEG: Sie dürfen eine Übergangsheizung einbauen, auch wenn sie die 65-%-Regel nicht erfüllt (z.B. Gas-Brennwertkessel, Öl-Heizung). Bedingung: Innerhalb von 5 Jahren muss auf eine GEG-konforme Heizung umgestellt werden. Diese Frist ist eine 'Sicherheits-Klausel' für unverschuldete Havarie-Situationen — niemand soll im Winter ohne Heizung dastehen, nur weil die ideale WP-Lösung nicht sofort umsetzbar ist. Während der 5 Jahre besteht Beratungspflicht.

Beratungspflicht#

Bei Einbau einer fossilen Heizung in der Übergangsphase muss eine Energie-Beratung dokumentiert werden. Diese Beratung soll dem Eigentümer aufzeigen: 1) Aktuelle Heizungs-Situation und CO2-Bilanz. 2) Mögliche GEG-konforme Lösungen für das Gebäude. 3) Förderbausteine für die spätere Umstellung. 4) Realistischer Sanierungs-Pfad zur 65-%-Konformität. Die Beratung muss von einem zugelassenen Energieberater (BAFA-Liste oder Verbraucherzentrale) durchgeführt werden. Kosten: typisch 200-500 € — über die EBN-Richtlinie zu 80 % gefördert. Dokumentation muss bei Bauamt-Anfragen vorlegbar sein.

Härtefall-Regelung GEG §102#

Wenn eine GEG-konforme Heizung unzumutbar ist, sieht §102 eine Härtefall-Befreiung vor. Anwendungsfälle: 1) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (Wirtschaftlichkeit-Berechnung zeigt: Kosten der konformen Lösung übersteigen den Wertgewinn deutlich). 2) Technische Unmöglichkeit (z.B. Denkmalschutz schließt alle WP-Aufstellungs-Möglichkeiten aus). 3) Alter über 80 Jahre und Selbstnutzung (Befreiung möglich). 4) Gebäude mit absehbarem Abriss in den nächsten 7 Jahren. Härtefall-Antrag stellt das örtliche Bauamt nach Vor-Ort-Begehung. Bei Bewilligung: keine 65-%-Regel-Pflicht. Praktisch wird der Antrag zurückhaltend genehmigt — Hochtemperatur-WP-Lösungen reichen meist als technisch zumutbar.

Was Sie aktuell dürfen#

Praktische Konsequenzen für Eigentümer in der Übergangsphase (vor Vorlage des kommunalen Wärmeplans): 1) Reparaturen an bestehenden fossilen Heizungen sind zulässig, auch wenn die Heizung über 30 Jahre alt ist (mit Ausnahme: dann auch Austauschpflicht). 2) Notreparatur und kurzfristiger Ersatz bei Defekt mit fossiler Heizung erlaubt — 5-Jahres-Frist greift. 3) Geplanter Heizungstausch ist zur Wahl: WP heute (mit voller BAFA-Förderung) oder Übergangs-Gas-Brennwertkessel mit späterer WP-Umstellung. Wirtschaftlich überlegen: WP heute, Klimabonus +20 % wird nicht für reine Übergangs-Maßnahmen gewährt.

Häufige Fragen

Darf ich heute noch eine Gasheizung einbauen?
Vor Vorlage des kommunalen Wärmeplans: ja, mit Beratungspflicht. Nach Vorlage (Großstädte 30.06.2026, Kleinstädte 30.06.2028): nur in Härtefall-Konstellationen oder bei Heizungs-Havarie mit 5-Jahres-Frist.
Wie nachweisen, dass eine Heizung 'havariert' ist?
Schornsteinfeger-Bescheinigung über nicht-reparablen Defekt. Heizungsbauer-Gutachten bei sehr alten Anlagen. Die Havarie muss nachweislich nicht reparabel sein — bei reparablen Defekten greift die Übergangsregelung NICHT.
Wer kann den Härtefall-Antrag stellen?
Der Eigentümer beim örtlichen Bauamt. Energieberater unterstützen bei der Antragstellung mit Wirtschaftlichkeits-Berechnung und Sachverständigen-Gutachten.

Energieberater zur GEG-konformen Lösung

Ein BAFA-Energieberater plant Ihre GEG-konforme Heizungs-Strategie.